1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der nicht eingetragene Verein führt den Namen Levento 91611.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lehrberg. Postadresse ist die Adresse des 1. Vorsitzenden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke sowie die Pflege und Erhaltung der Dorfgemeinschaft in Lehrberg und seiner Außenorte.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und das Mitwirken bei Veranstaltungen in Lehrberg und Umgebung sowie der Unterstützung und Förderung von gemeinnützigen und ehrenamtlichen Institutionen und Aktionen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine
Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(4) Der Anteil des austretenden oder ausgeschlossenen Mitglieds am Gesamthandvermögen verbleibt beim Verein.
5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(2) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich die
Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu
unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen
Verhältnissen zu informieren. Dazu zählt insbesondere:
Mitteilungen von Adressänderungen
Mitteilungen von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge,
eventuelle Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung (MV) festgesetzt. Durch die MV können auch sonstige Dienstleistungen, z.B. Arbeitsdienste, die von den
Mitgliedern zu erbringen sind beschlossen werden.
(2) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig
ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die MV durch Mehrheitsbeschluss.
(3) Darüber hinaus kann der geschäftsführende Vorstand in geeigneten Fällen
Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Beitragserleichterungen
gewähren.
7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Alle Organfunktionen im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Satzung
kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
(3) Bei Bedarf können die Vereins- und Organämter des Vereins im Rahmen der
haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder
Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG
ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die MV. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister (Kassenwart).
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
9 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder
10 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (Rundmail) beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f ) die Auflösung des Vereins.
13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Einberufung kann auch elektronisch erfolgen. Die Durchführung der Mitgliederversammlung kann digital erfolgen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Auch diese kann elektronisch erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
15 Haftung
(1) Für die Durchführung von Geschäften haftet nicht die durchführende Person mit ihrem Privatvermögen, sondern die Mitglieder mit ihrem Gesamthandsvermögen bis zu der Höhe des aktuellen Gesamthandsvermögens, soweit dies die aktuellen gesetzlichen Vorschriften ermöglichen.
16 Vereinsordnungen
(1) Der Verein kann zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens
Vereinsordnungen erlassen.
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
(4) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgenden Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
a. Geschäftsordnung
b. Finanzordnung
c. Beitragsordnung
d. Festordnung
(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins bekannt
gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
17 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a.) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b.) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c.) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d.) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig
war.
(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein
Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecke zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Person aus dem Verein hinaus.
18 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen der Mitglieder erforderlich.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Lehrberg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, insbesondere in Lehrberg zu verwenden hat.
19 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 03.04.2023 beschlossen.
Lehrberg, 03.04.2023